I. Gesetzgeberischer Hintergrund
Im Zuge des sog. „New Deal for Consumers“ soll das EU-Verbraucherrecht angesichts der zunehmenden Gefahr von EU-weiten Verstößen stärken und den EU-Verbraucherschutz im Hinblick auf die Marktentwicklungen modernisieren.

Ausfluss der europäischen Bestrebungen war die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften (RL (EU) 2019/2161, sog. Modernisierungsrichtlinie oder auch Omnibusrichtlinie genannt).

Die EU-Mitgliedstaaten hatten den verbindlichen Auftrag, die Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie bis zum 28.11.2021 als nationales Gesetz zu veröffentlichen und ab dem 28.05.2022 anzuwenden.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben aus der Modernisierungsrichtlinie (soweit diese die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen) mit Gesetz vom 10.08.2021 in deutsches Recht umgesetzt.

Kennen Sie auch schon die bevorstehenden Änderungen in der Preisangabenverordnung?

Durch die Modernisierungsrichtlinie werden unter anderem auch die Vorgaben in der Preisangabenverordnung geändert, die Änderungen können hier im Detail nachlesen.

Ab dem 28.05.2022 entfällt im Rahmen der Grundpreisangabe die Möglichkeit, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos. Der Grundpreis muss bei derartig angebotenen bzw. beworbenen Waren zwingend auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter bezogen angegeben werden.

Zudem werden nach dem neu eingeführten § 11 Preisangabenverordnung Online- (und Offline-)Händler verpflichtende Informationen über Preisermäßigungen zur Verfügung stellen müssen. Näheres zu diesen Informationspflichten können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

II. Die Änderungen im Überblick
Ab dem 28.05.2022 werden insbesondere die folgenden Änderungen für Online-Händler relevant:

Änderungen zum Widerrufsrecht (und der Widerrufsbelehrung bzw. des Widerrufsformulars) für den Warenverkauf
Änderungen beim Widerrufsrecht für Dienstleistungen und bei digitalen Inhalten
Änderungen beim Wertersatz im Widerrufsfall
Änderungen der Informationspflichten im Fernabsatz
Im Folgenden stellen wir die kommenden Änderungen im Detail vor.

III. Die Änderungen im Detail
1. Änderungen zum Widerrufsrecht (und der Widerrufsbelehrung bzw. des Widerrufsformulars) für den Warenverkauf
Die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts sind in § 357 i.V.m. § 355 BGB für Fernabsatzverträge geregelt. Durch die Modernisierungsrichtlinie werden die bisherigen Absätze 5 und 6 von § 357 BGB-Neu in den Absätzen 5 bis 7 neu strukturiert und ein neuer Absatz 8 wird angefügt.

Die bisher in den Absätzen 7 bis 9 getroffenen Regelungen über den bei Widerruf zu leistenden Wertersatz werden aus Gründen der Übersichtlichkeit in den neu einzufügenden § 357a BGB-Neu verschoben.

Bisher war es umstritten, ob Online-Händler in ihrer Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angeben müssen. Grund hierfür sind die Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung in Anhang I der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU).

Dort lautete die Vorgabe zur Angabe der Telefonnummer bislang wie folgt:

„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein. [Hervorhebung durch den Zitierenden]“

Die Modernisierungsrichtlinie setzt nunmehr die Angabe einer Telefonnummer als zwingende Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung um.

Der neue Gestaltungshinweis sieht vor, dass in jedem Fall eine Telefonnummer anzugeben ist (und nicht mehr nur „soweit verfügbar“).

Der neue Gestaltungshinweis lautet nunmehr wie folgt:

„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“

Der Gesetzgeber streicht den einschränkenden Hinweis „soweit verfügbar“ aus Anhang I der Verbraucherrechte-Richtlinie.

Hierdurch wird nun klargestellt, dass der Online-Händler zukünftig verpflichtet ist, in seiner Widerrufsbelehrung immer eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben.

Darüber hinaus wird aus dem vorbenannten Gestaltungshinweis (und damit aus der Muster–Widerrufsbelehrung und dem Muster–Widerrufsformular) die Möglichkeit gestrichen, die Widerrufserklärung mittels Fax abzugeben. Die Angabe einer Faxnummer ist somit zukünftig für Online-Händler nicht mehr verpflichtend.

Schon gewusst?

Auf Vorlage des BGH an den EuGH entschied Letzterer (Urteil vom 14.05.2020 – C-266/19), dass eine „verfügbare“ Telefonnummer anzugeben ist. Eine Telefonnummer sei dann verfügbar, wenn sie der Gestalt auf der Website zu finden ist, dass dem Durchschnittsverbrauch suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Nummer für seine Kontakte mit Verbraucher nutzt.

Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn sie auf der Website unter „Kontakt“ angegeben wird. Das Gericht sei doch keine Pflicht, einen Telefonanschluss einzurichten oder eine Telefonnummer anzugeben, die nicht entsprechend genutzt wird.

Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Vorgaben nicht mehr praxisrelevant.

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2. Änderungen beim Widerrufsrecht für Dienstleistungen und bei digitalen Inhalten
Die Erlöschensgründe für das Widerrufsrecht für Dienstleistungsverträge im Fernabsatz wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst.

Hiernach erlischt das Widerrufsrecht bei einem Dienstleistungsvertrag

der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat (Hinweis: Handelt es sich bei der Dienstleistung um ein Dauerschuldverhältnis, so zum Beispiel bei einem Vertrag mit einem E-Mail-Provider oder einem „Sozialen Netzwerk“, ist die Dienstleistung nicht bereits bei erstmaliger Bereitstellung vollständig erbracht);
der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde und der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.
In Bezug auf nicht auf einem körperlichen Datenträger (z.B. CD, DVD. USB, etc.) befindlichen digitale Inhalte erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag

der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung zu vorstehendem Punkt mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
3. Änderungen beim Wertersatz im Widerrufsfall
Die Vorschriften über den Wertersatz werden in einem neuen § 357a BGB-Neu verschoben (bislang in § 357 Abs. 7 bis 9 BGB) .

Zukünftig regelt diese neue Vorschrift die Frage nach dem Wertersatz bei Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten.

a) Wertersatz bei Waren
Der Wertersatz bei Waren wird zukünftig in § 357a Abs. 1 BGB-Neu geregelt sein. Eine Änderung der Rechtslage ist hiermit allerdings nicht verbunden.

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
b) Wertersatz bei Dienstleistungen
Der Wertersatz bei Dienstleistungen wird zukünftig in § 357a Abs. 2 BGB-Neu geregelt und neu strukturiert.

Hiernach ist Wertersatz zu leisten, wenn

der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
der Verbraucher das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

Ein Wertersatzanspruch ist nur dann vorgesehen, wenn der Vertrag über die Dienstleistung auch tatsächlich die Zahlung eines Preises durch den Verbraucher vorsieht.

c) Wertersatz bei digitalen Inhalten
Liegt ein Vertrag über den Kauf von digitalen Inhalten (die nicht auf einem körperlichen Datenträger verkörpert sind) vor, so hat der Verbraucher nach § 357a Abs. 3 BGB-Neu keinen Wertersatz zu leisten.

Auch hier gilt wie schon nach aktueller Rechtslage, dass Online-Händler im eigenen wohlverstandenen Interesse dafür Sorge tragen müssen, dass sie das Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Erlöschen bringen.

Geschieht dies nicht und der Verbraucher widerruft den Vertrag, kann der Online-Händler keinen Wertersatzanspruch geltend machen.

Praxistipp – Muster für typische Konfliktsituationen beim Widerrufsrecht:

In der Praxis werden wir häufig mit Fragen von Mandanten konfrontiert, die sich auf bestimmte Konfliktsituationen bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beziehen. Wie kann ich bspw. als Händler reagieren, wenn der Verbraucher die Widerrufsware beschädigt hat? Muss ich wirklich den kompletten Kaufpreis erstatten, wenn die Widerrufsware vom Verbraucher stark abgenutzt wurde? Gerne stellen wir unseren Mandaten in diesem Spezialbeitrag für diese Fragen Musterschreiben für typische Konfliktsituationen in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht zur Verfügung.

4. Änderungen bei den Informationspflichten im Fernabsatz
Online-Händler sind schon bisher verpflichtet umfassende Informationspflichten (z.B. nach Art. 246a EGBGB) zu erfüllen. Das Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie ergänzt nunmehr diesen Katalog wesentlich.

a) Informationspflicht bei personalisierten Preisen
Zum ersten Mal sieht ein Gesetz spezifische Regelungen über personalisierte Preise vor. Werden Preise im Online-Shop auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert, muss hierauf nach der neuen Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB-Neu hingewiesen werden.

Digitale Dienste, Online-Händler und Werbenetzwerke besitzen viele personenbezogene Daten über die Nutzer aus verschiedenen Quellen, so insbesondere aus dem Surfverhalten, den in Endgeräten gespeicherten Daten, den Browsereinstellungen und Aktivitäten, wie zum Beispiel den getätigten Einkäufen.

Sie nutzen diese zur Erstellung von Profilen des Verbrauchers, sog. Profiling. Diese Profile könne sehr präzise sein und genaue Aussagen über das Privatleben des Verbrauchers, seine Neigungen, Vorlieben, Interessen oder Gewohnheiten, sein Zahlungsverhalten, seine Kaufkraft beziehungsweise seine finanzielle Leistungsfähigkeit und Preissensibilität enthalten.

Daher können Unternehmer unter Verwendung eines solchen Profils den Preis für bestimmte Verbraucher oder Verbrauchergruppen mittels einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisieren. Den Verbrauchern soll mit der neu eingeführten Informationspflicht die Möglichkeit gegeben werden, die bei einer automatisierten Entscheidungsfindung bestehenden Risiken, insbesondere die erhebliche Informationsasymmetrie und das Ausnutzen des präzisen Wissens des Unternehmers über den Verbraucher, bei ihrer Entscheidung über den Vertragsschluss zu berücksichtigen.

Damit wird mehr Transparenz und Fairness erreicht. Die Informationspflicht muss in klarer und verständlicher Weise und spezifisch vor Abschluss des konkreten Vertrags mit dem bestimmten Verbraucher erfolgen.

Sie kann also nicht dadurch erfüllt werden, dass der Unternehmer zum Beispiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell darauf hinweist, dass Preise gegebenenfalls auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert sein können.

Die Informationspflicht soll nicht für Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit gelten, bei denen sich der Preis in sehr flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von der Marktnachfrage ändert, ohne dass eine Personalisierung auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung erfolgt.

b) Telefonnummer und E-Mail-Adresse als zwingende Kontaktinformationen
Bisher war es umstritten, ob ein Online-Händler im Rahmen seiner Kontaktinformationen eine Telefonnummer angeben muss. Zwar sieht auch schon die bisherige Vorschrift (in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 N. 2 EGBGB) die verpflichtende Angabe im Impressum vor.

Allerdings handelt es sich hierbei um eine sog. „überschiessende“ Umsetzung der Vorgaben aus der Verbraucherrechte-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgebers, denn: die Verbraucherrechte-Richtlinie schrieb bislang lediglich vor, dass ein Online-Händler

„die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer [Hervorhebung durch den Zitierenden]“

angeben muss.

Zu dieser Frage hat sich auch der EuGH im Jahr 2019 positioniert gehabt:

Der EuGH hat mit Urteil vom 10.07.2019 – C-649/17 entschieden, dass ein Unternehmer weder verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben, noch eine Verpflichtung besteht, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können.

Durch die Modernisierungsrichtlinie wird nunmehr (durch Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie) die Vorgabe gemacht, dass der Online-Händler

„die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse“

anzugeben hat (das Kriterium „gegebenenfalls“ ist damit gestrichen worden).

Damit ist der Online-Händler in Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden europäischen Vorgaben ab Mai 2022 verpflichtet, stets eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen.

c) Streichung der Faxnummer als Kontaktinformation
Da aufgrund der technologischen Entwicklungen der Gebrauch von Faxgeräten stark rückläufig ist, wurde die Verpflichtung zur Angabe der Faxnummer im Rahmen der Impressumsangaben gestrichen.

Zukünftig kann zwar die Faxnummer noch im Rahmen der Impressumsangaben genannt werden, zwingend mitzuteilen ist diese allerdings zukünftig nicht mehr.

d) Angabe anderer Online-Kommunikationsmittel (z.B. Messengerdienste)
Die neue Informationspflicht in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB-Neu sieht vor, dass Online-Händler über andere Online-Kommunikationsmittel (wie z.B. Messengerdienste) zu informieren haben, sofern gewährleistet ist, dass der Verbraucher die Kommunikation auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.

Die Rechtsprechung wird hier noch zu präzisieren haben, welche Formen der Kommunikation unter die neue Informationspflicht fallen. Zu denken wäre hierbei an die Angabe einer Kontaktmöglichkeit über WhatsApp oder über die Social-Media-Kanäle des Online-Händlers.

Wichtig zu wissen: Die Neue Informationspflicht sieht nicht vor, dass derartige Online-Kommunikationsmittel geschaffen werden müssen! Sofern diese allerdings eingerichtet sind, ist über diese entsprechend zu informieren.

Hiermit erhalten Sie das gesetztlich vorgeschriebene zeitliche Widerspruchsrecht auf Ihr abgerufenes Immobilienangebot, gemäß dem hier aufgeführten Text.